Kranke Alkoholiker haben auch nach Rückfall Anspruch auf Lohnfortzahlung

Sucht und Rückfälle nach einer Therapie sind in der Regel nicht als Selbstverschulden zu werten

Von Ingo Krüger
20. März 2015

Alkoholsucht ist eine Krankheit. Demnach haben Arbeitnehmer, die wegen Alkoholismus krank geschrieben sind, Anspruch auf Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Az.: 10 AZR 99/14).

Voraussetzung für eine Lohnfortzahlung

Sechs Wochen bekommen Beschäftigte Lohn von ihrem Arbeitgeber, wenn sie unverschuldet erkrankt sind. Anschließend zahlt die Krankenkasse ein Krankengeld, das jedoch niedriger ausfällt als das reguläre Einkommen. Voraussetzung für die Lohnfortzahlung ist, dass kein Selbstverschulden vorliegt.

Sucht und Rückfälle

Erfolgte aufgrund einer Alkoholsucht eine Krankschreibung, dürfen Arbeitgeber nicht ohne weiteres die Lohnfortzahlung verweigern. Dies gilt auch dann, wenn Beschäftigte nach einer Therapie einen Rückfall erleiden. Das betonte jetzt das Bundesarbeitsgericht.

Sucht und auch Rückfälle nach einer Therapie seien in der Regel nicht als Selbstverschulden zu werten, das den Anspruch auf eine Lohnfortzahlung aufhebe, so die Richter. Das BAG schloss jedoch nicht aus, dass in Einzelfällen doch ein Selbstverschulden vorliegen könne.