Lebensgefährtin darf nicht auf Firmenkosten speisen und schlafen - Gericht erlaubt Kündigung

Von Dörte Rösler
21. November 2013

Wenn ein Angestellter seine Lebensgefährtin auf Firmenkosten essen und trinken lässt, ist das ein Grund zur Kündigung. In einem Urteil weist das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz darauf hin, dass der Arbeitgeber bei gravierendem Spesenbetrug nicht einmal eine Abmahnung vorausschicken muss.

Der Fall

Im konkreten Fall hatte ein Verkaufsleiter zur Einweihungsfeier eines Kunden seine Lebensgefährtin mitgenommen - so, wie in der Einladung gewünscht. Die Rechnung für ein Doppelzimmer (80 Euro) und weitere Bewirtungskosten ließ er sich komplett von der Firma erstatten. Als die Unternehmensleitung misstrauisch wurde und weitere Rechnungen aus der Vergangenheit prüfte, entdeckte sie mehrere Fälle, in denen der 48-jährige Angestellte die Speisen und Getränke seiner Partnerin abgerechnet hatte. Konsequenz: fristlose Kündigung.

Verhandlung und Urteil

Vor Gericht beteuerte der Ableitungsleiter, dass er niemanden getäuscht habe. Vielmehr sei die Begleitung seiner Lebensgefährtin ausdrücklich erwünscht und beruflich begründet gewesen. Das Gericht verwies jedoch darauf, dass es sich bei den überhöhten Spesenabrechnungen um eine schwere Pflichtverletzung gehandelt habe. Die Kündigung ist deshalb rechtmäßig.