Mangelnder Schallschutz ist kein Grund für Mietminderung

Bei Instandsetzung und gleichem Zustand wie bei Mietbeginn keine Mietminderung

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
18. Juli 2009

Ein Vermieter ist vom Gesetz her verpflichtet für eine vertragsgerechte Wohnung zu sorgen. Wenn dann Mängel auftreten, die nicht durch Verschulden des Mieters geschehen, und diese nicht beseitigt werden, so kann eine Mietminderung möglich sein.

Aber man muss dabei auch sehen, was "vertragsgemäßer Zustand" und "Zustand bei Mietbeginn" ist. Hierbei kommt es aber immer auf die beim Hausbau geltenden Bedingungen an, so haben sich in den letzten Jahren die Vorschriften beim Schallschutz enorm verändert.

Bei einem vorliegenden Fall, wollte ein Mieter eine Mietminderung durchsetzen, weil er regelmäßig den Mieter in der Wohnung darüber laufen hörte, nachdem in der oberen Wohnung ein neuer Bodenbelag, anstelle von PVC Fliesen, verlegt wurde, also mangelnder Trittschallschutz. Aber das aktuelle Urteil vom Bundesgerichtshofes (BGH) lautet kein Mangel, weil beim damaligen Hausbau die Werte eingehalten wurden.

Anders sieht es nachträglichen Ausbauten aus, so beispielsweise im Dachgeschoss, wo dann die aktuellen Werte zählen. Die Erneuerung von Fußböden sind übrigens "nur" Instandsetzungen.