Mietspiegel kann bei Mieterhöhungen herangezogen werden

Mietspiegelerstellung durch Interessenverbände soll künftig mehr Gewicht zuteil werden

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
22. April 2010

Oftmals gibt es Streit zwischen Mieter und Vermieter, wenn es sich um eine Mieterhöhung handelt. Deshalb will auch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe jetzt dem einfachen Mietspiegel mehr Gewicht zukommen lassen, besonders wenn dieser von den jeweiligen Interessenverbänden erstellt wurde, so zum Beispiel dem Haus- und Grundbesitzerverein, dem Mieterverein und der Gemeindeverwaltung.

In dem Mietspiegel werden die sogenannten Kaltmieten angegeben im Vergleich zu den ortsüblichen Mieten für Häuser und Wohnungen. Hierbei werden auch die Lage und das Alter des Objektes berücksichtigt.

Regelmäßige Anpassung - neue Erstellung durch Gemeinden keine Pflicht

Der Mietspiegel wird alle zwei Jahre aufgrund der Marktentwicklung angepasst und dann alle vier Jahre neu erstellt. Aber es gibt für die Gemeinden und Städte keine Pflicht diesen zu erstellen. Bei einem Fall, sollte ein Mieter 76 Euro mehr bezahlen, weil der Vermieter sich auf einen einfachen Mietspiegel als Vergleich bezogen hatte. Dieser Mietspiegel war aber für die Nachbargemeinde erstellt worden.

Aber der BGH gab dem Vermieter insofern Recht, so sind Mietspiegel aus einer Nachbargemeinde zulässig, wenn es in dem Ort selber keinen gibt. Besonders wenn der Mietspiegel von den drei Interessenvertretern gemeinsam erstellt wurde.

Der Mieter muss bei einer Mieterhöhung im Zweifelsfall beweisen können, dass die im Mietspiegel angegebene Höhe nicht korrekt ist. Aber das endgültige Urteil zu diesem Fall steht noch aus.