Mitarbeiter müssen neue Tätigkeit nur bei gleicher Bezahlung hinnehmen

Von Ingo Krüger
14. März 2014

Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen eine andere Tätigkeit, die ihnen ihr Arbeitgeber zuweist, nur dann ausüben, wenn sie ihren Fähigkeiten entspricht und sie denselben Lohn erhalten. Dies hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Az.: 8 Sa 677/11) entschieden.

Im vorliegenden Fall sollte ein Angestellter, der eine Tätigkeit als Flug- und Towerlotse auf einem Flugplatz ausübte, künftig als Beauftragter der Sicherheitskontrolle in Teilzeit arbeiten. Dabei hätte er eine kräftige Gehaltseinbuße hinnehmen müssen. Von 5037,52 Euro hätte sich sein monatlicher Bruttoverdienst auf 998,09 Euro reduziert. Dies, so die Richter, müsse der Mann jedoch nicht akzeptieren. Die neue Tätigkeit liege unter seinen Fähigkeiten. Zudem habe er Anspruch auf dieselbe Vergütungsgruppe.

Berücksichtige sein Arbeitgeber dies jedoch, dürfe er ihn auf einer anderen Position einsetzen, weil in seinem Arbeitsvertrag keine bestimmte Tätigkeit vereinbart sei.