Nebenkosten: Mieter müssen Wartung von Gasthermen und Etagenheizung zahlen

Von Dörte Rösler
25. September 2013

In vielen Mehrfamilienhäusern haben die Mieter eigene Etagenheizungen oder Thermenanlagen für warmes Wasser. Neben den Verbrauchskosten müssen die Mieter auch die jährliche Wartung zahlen. Wie diese Kosten abgerechnet werden, entscheidet der Mietvertrag.

Üblich ist etwa die Regelung, dass die Thermenwartung in den Betriebskosten enthalten ist. Dann kann der Mieter seinen Anteil in der jährlichen Betriebskostenabrechnung nachlesen. Separate Forderungen sind nicht zu befürchten.

Wenn die Liste der in den Betriebskosten enthaltenen Leistungen die Wartung ausschließt, muss der Mieter die Rechnung extra zahlen. Im Vertrag regelt dies meist der Posten "Instandhaltung".

Abgesehen vom Bezahlen hat der Mieter jedoch keine weiteren Pflichten. Die Auftragsvergabe ist Sache des Vermieters. Um die Kosten niedrig zu halten, ist er dabei gehalten, einen günstigen Anbieter zu wählen.