Prostitutierte verhält sich undankbar - Schenkung unwirksam

Nach einer Schenkung muss "grober Undank" nicht in jedem Fall hingenommen werden

Von Ingo Krüger
8. Januar 2013

Undank ist der Welten Lohn, lautet eine bekannte Redensart. Doch "groben Undank" muss man nicht unbedingt hinnehmen. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass eine Schenkung an bestimmte Bedingungen geknüpft werden darf. So dürfe der Beschenkte keine Gesinnung zeigen, die sich gegen den Schenker richte.

An eine Bedingung geknüpfte Schenkung

Im konkreten Fall erklärte der BGH, dass ein Malermeister aus Mecklenburg-Vorpommern es nicht akzeptieren müsse, wenn seine Ehefrau, eine ehemalige Prostituierte, wieder anschaffen gehe. Die Richter wiesen das Verfahren daher an die Vorinstanzen zurück (X ZR 80/11).

Mittlerweile ist das Paar geschieden. Die Ex-Frau des Malermeisters wollte dennoch das Haus ihres früheren Ehemannes, das sie als Schenkung erhalten hatte, nicht herausrücken. Obwohl sie wieder als Prostituierte tätig war und ein außereheliches Verhältnis mit ihrem Zuhälter hatte, wollte sie das Haus behalten. Dabei war die Schenkung an die Bedingung geknüpft, dass sie die Prostitution aufgeben sollte.

Das Urteil des BGHs

Der BGH urteilte, dass eine schwere Verletzung der Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Belange des Ex-Manns vorgelegen habe. Nun muss das Oberlandesgericht (OLG) Rostock, das zunächst der Frau Recht gegeben hatte, sich erneut mit dem Thema befassen.