Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Chef gibt es bei einem Arbeitsunfall nur bei Vorsatz

Von Ingo Krüger
5. August 2014

Nicht bei jedem Arbeitsunfall gibt es zwingend Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Chef. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz jetzt entschieden (Az.: 5 Sa 72/14).

Ein Anspruch auf eine Entschädigung vom Arbeitgeber besteht nur, wenn ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde. Für die medizinische Behandlung kommt die gesetzliche Krankenkasse auf.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Arbeiter an einer Schweißanlage beide Hände eingequetscht. Die Berufsgenossenschaft stufte die Verletzungen als Folge eines Arbeitsunfalls ein.

Fahrlässiges Verhalten genügt nicht für Schmerzensgeld

Der Mann verlangte von seinem Chef nun ein Schmerzensgeld, weil dieser beim Aufbauen der Produktionsanlage Herstellerangaben ignoriert und Sicherheitsvorkehrungen vernachlässigt habe. Zudem habe der TÜV die Anlage nicht abgenommen.

Zwar erkannten die Richter in dem Verhalten des Arbeitgebers fahrlässiges Verhalten, doch ein Vorsatz sei nicht zu erkennen. Der Beschäftigte sei in die Maschinenbedienung eingearbeitet worden. Zudem habe er eine Einweisung bekommen, wie er sich bei einer Störung zu verhalten habe. Daher, so urteilte das LAG, sei ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung nicht gegeben.