Streit um Betriebskosten - was darf in die Wasserrechnung?

Von Dörte Rösler
9. Oktober 2014

Fließendes Wasser halten wir für so selbstverständlich, dass kaum jemand an die Kosten denkt. Bei der Betriebskostenabrechnung gibt es dann häufig Streit. Was müssen Mieter zahlen - und welche Rechnungen gehen allein zu Lasten des Vermieters?

Rechtslage rund ums Wasser

Laut Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind fast alle Kosten im Zusammenhang mit der Wasserversorgung auf die Betriebskosten umlegbar. Den Löwenanteil macht das reine Wassergeld aus. Aber auch Kanalgebühren für die Entwässerung, Kauf und Installation von Wasseruhren oder die Kosten für private Wasseraufbereitungsanlagen, Klär- und Sickergruben sind umlagefähig.

Falls die Gemeinde eine Abgabe für die Oberflächenentwässerung erhebt, dürfen die Mieter ebenfalls daran beteiligt werden.

Wer zahlt wie viel?

Über den Verteilerschlüssel kann der Vermieter selbst entscheiden. Entweder er berechnet die Wasserkosten anteilig für die Wohnfläche. Oder die Abrechnung erfolgt nach Anzahl der Personen.

Wie es im Einzelfall gehandhabt wird, steht im Mietvertrag. Sollte dieser keine Angaben zum Verteilerschlüssel enthalten, gilt das Wohnflächen-Prinzip.

Wo sind Wasserzähler Pflicht?

Wirklich gerecht sind beide Lösungen nicht. In einigen Bundesländern sind deshalb bereits Wasserzähler Pflicht. Vorreiter sind hier die Nordlichter Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, die Wasseruhren zumindest in Neubauten vorschreiben.

Wie wird Warmwasser berechnet?

Warmes Wasser wird in aller Regel über die Heizungsanlage produziert. Darum muss es auch wie Heizkosten abgerechnet werden. Das heißt: Der Vermieter muss Zähler anbringen, die den Verbrauch für jede Wohnung messen. Fehlen solche Zähler, darf der Mieter 15 Prozent von seiner Heizrechnung abziehen.