Unpünktlichkeit am Arbeitsplatz kann den Job kosten

Bei wiederholtem Zuspätkommen nach vorheriger Abmahnung kann die Kündigung drohen

Von Ingo Krüger
25. März 2015

Unpünktlichkeit am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt. Im Wiederholungsfall kann das Zuspätkommen nach vorheriger Abmahnung sogar die Kündigung rechtfertigen. Arbeitnehmer müssen daher grundsätzlich pünktlich an ihrem Arbeitsplatz erscheinen.

Aufwand-Kosten-Verhältnis

Kommt es etwa zu einem Streik der öffentlichen Verkehrsbetriebe, müssen Arbeitnehmer rechtzeitig zumutbare Maßnahmen ergreifen, um pünktlich in der Firma zu erscheinen. Pendler sind daher gehalten, auf den Pkw umzusteigen und im Übrigen einen längeren Arbeitsweg einzuplanen. Gleiches gilt im Winter bei schlechter Witterung, wie etwa Schneefall. Der Aufwand muss jedoch im richtigen Verhältnis zu den zusätzlichen Kosten stehen.

Wegerisiko und Unverschulden

Bei einer Verspätung sind Beschäftigte aufgefordert, sich bei ihrem Arbeitgeber zu melden. Andere Bestimmungen müssen durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ausdrücklich geregelt sein. Ansonsten trifft Beschäftigte das sogenannte Wegerisiko.

Sie müssen dafür sorgen, rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen. Kommt ein Mitarbeiter unverschuldet zu spät, etwa wenn er in einen Unfall verwickelt war oder nach einem Verkehrsunfall Erste Hilfe geleistet hat, ist eine Abmahnung ungerechtfertigt und muss aus der Personalakte entfernt werden.

Angaben in einer Abmahnung

Bevor der Arbeitgeber aber verhaltensbedingt kündigen darf, muss er den notorisch Unpünktlichen abmahnen - unter Angabe

  • des Fehlverhaltens,
  • Tag,
  • Uhrzeit und
  • Dauer der Verspätung.

Für den Fall einer Wiederholung des Verstoßes muss mit der Entlassung gedroht werden.