Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Von Dörte Rösler
10. Oktober 2013

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lässt sich eine Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Wenn die Zahlung an die Bank nur anfällt, weil die Immobilie lastenfrei veräußert werden soll, ist die Summe aber nicht abzugsfähig. Das entschied jetzt das Finanzgericht Düsseldorf.

Kein Abzug der Kosten ohne entsprechende Einkünfte

Im konkreten Fall wollte eine Frau ihr 1999 gekauftes Vermietungsobjekt im Jahr 2010 wieder verkaufen. Für die Ablösung der Restschuld verlangte die finanzierende Bank eine Entschädigung in Höhe von 3.500 Euro. Die Finanzbeamten wollten diese Ausgabe jedoch nicht als Werbungskosten anerkennen.

Die Richter bestätigten die Ansicht des Finanzamts. Da mit dem Verkauf auch die Einkünfte aus der Vermietung enden, sei die Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr abzugsfähig. Zudem sei die zehnjährige Verjährungsfrist abgelaufen, so dass hier die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur steuerlichen Berücksichtigung von Schuldzinsen nach Veräußerung nicht angewendet werden könne.