Wann rassistische Äußerungen im Internet eine Kündigung des Jobs rechtfertigen

Wenn Nutzer etwas posten, das für alle sichtbar ist, kann Privates als öffentlich bewertet werden

Von Ingo Krüger
8. September 2015

Das Internet ist kein rechtsfreier Freiraum. Wer in sozialen Netzwerken, wie Facebook oder Twitter, beleidigt und beschimpft, hat Konsequenzen zu befürchten - auch im Job. So drohen bei

Geld- oder Freiheitsstrafen. Werden solche Äußerungen am Arbeitsplatz getätigt, rechtfertigen Straftaten wie Beleidigungen oder Volksverhetzung in jedem Fall eine Kündigung.

Private und öffentliche Äußerungen

Dies gilt auch bei privaten Online-Kommentaren, die das Arbeitsverhältnis, die Interessen des Arbeitgebers betreffen oder negative Auswirkungen auf den Betriebsfrieden haben. Ansonsten gilt jedoch der Grundsatz, dass Privates privat bleiben darf und es den Chef nichts angeht, was man in seiner Freizeit macht.

Privates kann jedoch dann als öffentlich bewertet werden, wenn Nutzer etwas öffentlich posten, das für alle sichtbar ist. Dies gleicht einer Anzeige in der Tageszeitung oder einem Zettel am Schwarzen Brett am Arbeitsplatz. Verschiedene Gerichte haben bereits entschieden, dass eine betriebliche Äußerung bereits dann existiert, wenn nicht nur zwei oder drei Freunde den Beitrag gelesen haben, sondern auch Kollegen.

Reaktion im Ermessen des Arbeitgebers

Die Folge muss jedoch nicht zwangsläufig eine Kündigung sein. So steht es Arbeitgebern offen, den Mitarbeiter auch zu ermahnen oder abzumahnen. Dies hängt davon ab, ob das Arbeitsverhältnis und die Interessen des Arbeitgebers betroffen sind. Arbeitnehmer, die eine

bekommen haben, können gerichtlich dagegen vorgehen, wenn sie diese für nicht gerechtfertigt halten.