Wann sich bei einer Immobilie das Schenken statt Vererben lohnt

Wir klären auf, über Vor- und Nachteile von Schenkung zur Lebzeit und Vererbung von Vermögen

Von Ingo Krüger
22. Mai 2015

Ob Vererben oder Schenken günstiger ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Zwar lassen sich häufig Steuern sparen, wenn Eigentum bereits zu Lebzeiten übertragen wird, doch in manchen Fällen ist es auch besser, sein Vermögen zu vererben.

Schenkung und Freibeträge

Wer ein Vermögen von mehr als 500.000 Euro besitzt, kann den Erben beim Sparen von Steuern helfen, wenn er ihnen das Eigentum schon zu Lebzeiten schenkt.

  • Ehepartner können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben,
  • Kinder bis zu 400.000 Euro.

Liegt das Vermögen über dem Freibetrag, lohnt eine vorzeitige Schenkung. Geschenke, die zehn Jahre zurückliegen, werden nicht dem Erbe zugeschlagen. Lediglich die Schenkungen bis ein Jahr vor dem Tod des Erblassers werden dem Erbe vollständig angerechnet - Geschenke zwei Jahre vor dem Tod nur noch zu 90 Prozent, Geschenke drei Jahre vor dem Tod noch zu 80 Prozent. Mit jedem Jahr reduziert sich der Betrag um zehn Prozent.

Der Nießbrauch

Zwar gelten für den Beschenkten dieselben Freibeträge und Steuersätze wie für den Erben. Bei einer Schenkung hat der Beschenkte jedoch die Möglichkeit, seinen Freibetrag nach jeweils zehn Jahren erneut ausnutzen zu können.

Ein Schutz bei verschenkten Immobilien ist der so genannte Nießbrauch. Er garantiert, die Immobilie lebenslang selbst nutzen oder auf eigene Rechnung vermieten zu können. Dieses Recht wird in das Grundbuch eingetragen.

Absicherung fürs Alter

Bei geringeren Vermögen ist es jedoch nicht erforderlich, eine Immobilie vorab zu verschenken. Steuern spart letztlich nicht der Erblasser, sondern allein der Erbe. Die eigene finanzielle Absicherung fürs Alter sollte immer bedacht werden.

Krankheiten oder auch der Aufenthalt in einem Pflegeheim können hohe Kosten nach sich ziehen. Dann kann der Besitz einer Immobilie von großem Nutzen sein. Ein Verkauf ist trotz Nießbrauchrechts nur nach Absprache mit dem Beschenkten erlaubt.