Wenn beim Verkauf einer Immobilie Steuern für das Arbeitszimmer fällig sind
Wir informieren darüber, unter welchen Umständen eine Steuerpflicht für den Verkäufer besteht

Eigenheimbesitzer, die ihr Haus oder ihre Wohnung innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb der Immobilie verkaufen, müssen den Teil des Verkaufsgewinns versteuern, der auf ein Arbeitszimmer entfällt. Für das häusliche Arbeitszimmer müssen sie für den Gewinn Steuern zahlen. Die Steuerpflicht besteht auch dann, wenn Betroffene in der Vergangenheit keine oder nur eingeschränkte Werbungskosten für ihr häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht haben.
Nutzungsänderung melden
Diese Regelung lässt sich nur umgehen, wenn der Besitzer vor dem Verkauf das ehemalige Arbeitszimmer so schnell wie möglich wieder überwiegend privat nutzt - etwa für ein Kinderzimmer oder einen Bügelraum - und diese Nutzungsänderung dem Finanzamt meldet. Der Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie bleibt dann steuerfrei, wenn Eigentümer ihre Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben.
Einnahmen und Gewinne
Liegen zwischen Anschaffung und Verkauf wenigstens zehn Jahre fallen keine Steuern an. Es sei denn, es gab Einnahmen aus
- einem Gewerbebetrieb,
- aus Land- und Forstwirtschaft- oder aber aus
- freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeiten.
Dann muss der Teil des Gewinns, der auf das Arbeitszimmer entfällt, immer versteuert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kosten des Arbeitszimmers bisher steuerlich geltend gemacht wurden.
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Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Arbeitszimmer-kann-zur-Steuerfalle-werden-article15018066.html Abgerufen am 18. Mai 2015