Wer bei der Uni-Einschreibung betrügt, muss gehen: Gericht bestätigt Exmatrikulation

Durch die Angabe falscher Studienvoraussetzungen muss ein Student im 6. Semester die Uni verlassen

Von Cornelia Scherpe
6. Januar 2016

Jüngst hat das Verwaltungsgericht in Aachen über den Fall eines Studenten verhandelt, der bereits im 6. Semester studierte, als seine Universität ihm die Exmatrikulation aussprach. Der Betroffene sollte ohne weiteren Aufschub die Universität verlassen und die drei zurückliegenden Jahre des Studierens wurden als nichtig erklärt. Der Grund der Uni: Bei der Einschreibung im Sommersemester 2012 hatte der Mann eine falsche Angabe gemacht.

Falsche Angaben bei der Immatrikulation

Im Anmeldebogen zur Immatrikulation hatte er die Frage, ob er bereits an einer anderen Universität studiert und dort eine Prüfung endgültig nicht bestanden hatte, mit "Nein" angekreuzt. Fakt war jedoch, dass er Jahre zuvor bereits ein Studium der Medizin versucht hatte und dort im Rahmen der Prüfungsordnung eine Klausur endgültig nicht bestanden hatte.

Dies verschwieg er 2012 und erst 2014 erlangte seine aktuelle Universität davon Kenntnis. Sofort sprach man ihm die Exmatrikulation aus. Da der Betreffende nun im sechsten Semester war und bis hierhin im aktuellen Studiengang erfolgreich, wollte er dagegen vorgehen. Er klagte vor Gericht und berief sich dabei auf den Vertrauensschutz.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht Aachen prüfte den Fall und sprach das Urteil nun zugunsten der Universität. Demnach hat das Hochschulgesetz auch dann Gültigkeit, wenn die Falschangabe erst sehr spät bekannt wird. Das Gesetz zur Exmatrikulation ist auch im 6. Semester nicht unverhältnismäßig, wenn der Student bei der Einschreibung betrogen hat.

Das Gericht betont dabei, dass die Schwere einer Falschangabe nicht an der Täuschungsabsicht gemessen wird. Auch ohne Nachweis dieser Absicht hat die Universität das Recht, bei der Angabe falscher Studienvoraussetzungen die Exmatrikulation auszusprechen. Auf einen Vertrauensschutz kann man sich dabei nicht berufen, so das Gericht.