Wie das Mietrecht Nutzung und Pflege des Gartens regelt

Die Gartenpflege und Nutzung unterliegen vertraglichen Regelungen oder Hausordnungen

Von Ingo Krüger
16. April 2015

Über die Nutzung des Garten eines Mehrfamilienhauses entsteht nicht selten Streit. Ein Nutzungsrecht besteht nur, wenn es mit dem Vermieter vereinbart ist. Die Bewohner der Wohnung im Erdgeschoss erhalten nicht automatisch das Recht zur Benutzung des Gartens.

Gartennutzung mehrerer Parteien

Entscheidend ist allein der Mietvertrag. Enthält er keine Regelungen, existiert auch mietrechtlich kein Nutzungsrecht. Dann hat der Vermieter jedoch auch kein Recht darauf, die Mieter an den Kosten für die Gartenpflege zu beteiligen.

Dürfen mehrere Mietparteien den Garten nutzen, kann der Eigentümer eine Art Hausordnung erlassen. Diese beinhaltet auch die Art und Dauer der Nutzung. Verstehen sich die Mieter untereinander, können sie auch eigene Vereinbarungen treffen. Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen jedoch keine Eingriffe in die Anlage des Gartens oder sonstige bauliche Veränderungen vorgenommen werden.

Gartennutzung eines Einfamilienhauses

Wurde, etwa bei einem Einfamilienhaus, der Garten nur einer einzigen Mietpartei überlassen, darf diese im Garten im üblichen Umfang

Dann darf der Eigentümer aber auch keine Vorschriften über die Pflege machen. Sollte es nach Beendigung des Mietverhältnisses zu keiner Einigung mit dem Vermieter kommen, ist der Mieter verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.