Worauf Selbstständige bei ihrer Steuererklärung achten sollten
Selbstständige können einige Kosten von der Steuer absetzen und so Geld sparen
Auch für Selbstständige ist der 31. Mai der späteste Abgabetermin für die Steuererklärung. Geringverdiener mit Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro im Jahr müssen zumindest den Mantelbogen und die Anlage S abgeben.
Wer höhere Einnahmen erzielt hat, ist verpflichtet, zudem seine Betriebseinnahmen und -ausgaben in die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) einzutragen. Ansonsten reicht eine formlose Auflistung der Einnahmen und Ausgaben.
Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen
Alle Kosten, die einem Selbstständigen entstehen, wenn er Gewinne erzielen will, lassen sich als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Dazu zählen etwa
- die Miete für das Büro,
- Ausgaben für Büromaterial,
- Telefongebühren,
- Aufwendungen für Rechtsberatung und
- Fahrtkosten.
Belege müssen im Original vorhanden sein oder nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung elektronisch abgelegt werden.
Absetzung für Abnutzungen
Selbstständige können Geschäftsessen zu 70 Prozent angeben. Die Nutzung des eigenen Pkw gilt als Betriebsvermögen, wenn sie zu mehr als 50 Prozent aus betrieblichen Gründen erfolgt. Dabei hilft das Führen eines Fahrtenbuches.
Anlagevermögen lässt sich je nach Nutzungsdauer über mehrere Jahre abschreiben. Eine genaue Auflistung der zu ermittelnden Wertminderung findet sich in der amtlichen Tabelle AfA (Absetzung für Abnutzungen).
Kosten als Sonderausgaben absetzen
Absetzbar als Sonderausgaben sind
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
- Kirchensteuer,
- Spenden,
- Mitgliedsbeiträge,
- Kosten für Kinderbetreuung und
- Unterhalt.
Dies gilt auch etwa für die Ausgaben für
- die Bestattung eines engen Verwandten,
- das Pflegeheim der Eltern oder
- eine Scheidung.
Sie gehören in die Kategorie der außergewöhnlichen Belastungen.
Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Das-sollten-Selbststaendige-wissen-article14829036.html Abgerufen am 7. April 2015