Berufsgenossenschaft zahlt nicht für Unfall beim Geldabheben

Von Dörte Rösler
27. Januar 2014

Das Sozialgericht Osnabrück hat klargestellt, dass Geldabheben nicht zur Arbeit gehört. Wer auf dem Weg zum Job noch schnell am Bankautomaten stoppt, hat beim Unfall keinen Anspruch auf Zahlungen von der Berufsgenossenschaft.

Geldabheben ist eigenwirtschaftliche Tätigkeit

Im konkreten Fall war ein Berufskraftfahrer morgens vor der Bank von einem PKW angefahren worden. Er erlitt eine Trümmerfraktur im Unterschenkel, die ihn für lange Zeit arbeitsunfähig machte. Die Berufsgenossenschaft erkannte das Geschehen jedoch nicht als Arbeitsunfall an, denn das Geldabheben sei eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit.

Dagegen klagte der Mann. In seiner Firma seien Kraftfahrer verpflichtet, immer ausreichend Bargeld bei sich zu tragen, um Ausgaben wie Toilettennutzung, Verpflegung oder kleinere Reparaturen zu bezahlen. Die Auslagen würden erst später vom Chef erstattet.

Vor Gericht konnte der Arbeitgeber jedoch nicht bestätigen, dass seine Mitarbeiter verpflichtet seien, Bargeld dabeizuhaben. Außerdem hatte der Kläger schon vor dem Besuch beim Geldautomaten 70 Euro in der Tasche. Die Richter konnten deshalb keinen beruflichen Zusammenhang des Unfalls erkennen. Folglich muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlen.