Betriebliche Altersvorsorge mit Entgeltumwandlung - Arbeitnehmer müssen selbst aktiv werden

Von Dörte Rösler
6. Mai 2014

Wenn die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge direkt vom Bruttolohn abgezogen werden, fallen weniger Steuern und Sozialabgaben an. Arbeitnehmer, die diese Entgeltumwandlung nutzen wollen, müssen aber selbst aktiv werden und ihren Chef ansprechen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil entschieden.

Arbeitnehmer muss sich selbst über die Altersvorsorge informieren

Im verhandelten Fall hatte ein Mann nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses mehr als 14.000 Euro Schadenersatz von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangt. Sein Argument war, dass dieser ihn über die Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge mit Entgeltumwandlung hätte hinweisen müssen.

Die Richter sahen das anders. In allen Instanzen wiesen sie die Forderung des Mitarbeiters zurück. Der Arbeitgeber habe nicht die Pflicht, seine Angestellten über ihre gesetzlichen Ansprüche zur Altersvorsorge zu informieren. Dies liege in der eigenen Verantwortung der Beschäftigten.

Beiträge von der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung abhängig

Wie hoch die Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge sein dürfen, richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung. Maximal 4 Prozent dieser Summe können jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei investiert werden. Derzeit sind das bis zu 2.784 Euro pro Jahr. Je nach Vertragsalter kommen weitere steuerfreie Beträge hinzu.