Fehler bei Mieterhöhung: Darauf müssen Mieter und Vermieter achten
Wir informieren über die wichtigsten Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern
Wenn Vermieter die Miete erhöhen möchten, müssen sie einige Regeln beachten, sonst ist die Forderung unzulässig. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) entspricht eine von drei Mieterhöhungsforderungen nicht den formalen Vorgaben.
Regelungen für den Vermieter
So darf die Miete von frei finanzierten Wohnungen lediglich alle 12 Monate steigen. Die Obergrenze liegt bei 20 Prozent innerhalb von drei Jahren. Zudem darf der Vermieter nur bis zur sogenannten ortsüblichen Vergleichsmiete anheben. Der Vermieter muss ein Mieterhöhungsschreiben aufsetzen, in dem er seinem Mieter den Wunsch nach einer Mieterhöhung mitteilt. Das Anschreiben muss schriftlich per
- Brief,
- Fax oder
erfolgen. Darin muss der Mieter aufgefordert werden, der Erhöhung zuzustimmen. Zudem muss der Vermieter, seinen Wunsch, die Miete anzuheben, begründen.
Mietsteigerungen nach Modernisierungen
Bei Mietsteigerungen infolge von Modernisierungen ist der Vermieter berechtigt, elf Prozent der Kosten auf die Jahresmiete umzulegen. Die Investition darf jedoch nicht die Ausgaben etwa für eine Renovierung beinhalten, sondern muss die Energieeffizienz oder den Wohnwert langfristig verbessern. Angegeben muss grundsätzlich die neue Gesamtmiete als Euro-Betrag.
Unwirksame Forderungen
Die Forderung ist dann unwirksam, wenn nicht sämtliche im Mietvertrag aufgeführten Personen genannt werden. Der Mieter muss in einem solchen Fall nicht einmal auf das Verlangen nach der Erhöhung reagieren. Allerdings empfehlen Experten, sich in einem solchen Fall rechtlich abzusichern.
Bei falschen Angaben in der Mieterhöhung, etwa zum Mietspiegel, wird diese jedoch nicht komplett unwirksam. Der Vermieter ist dann gefordert, mögliche Fehler zu korrigieren. Mieter dürfen die Forderung den gesamten laufenden Monat plus zwei weitere Monate lang prüfen.
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Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/So-koennen-Mieter-Formfehler-nutzen-article15689351.html Abgerufen am 11. August 2015