Mietpreisbremse - was ändert sich für Mieter und Eigentümer?

Wir klären über die Regelungen gegen Mietpreissprünge und das Bestellerprinzip für Makler auf

Von Dörte Rösler
6. März 2015

Der Bundestag hat die Mietpreisbremse beschlossen. Wenn auch Bundesrat und Bundespräsident das neue Gesetz bestätigen, kommen ab Juni auf Mieter, Hauseigentümer erhebliche Änderungen zu.

Mietpreissprünge von bis zu 25 Prozent, wie sie in Metropolen wie Hamburg und München üblich waren, sollen damit der Vergangenheit angehören. Auch die Bezahlung von Maklern ändert sich.

Was sind die Kernpunkte?

Mit der Mietpreisbremse soll der Preisexplosion auf dem Wohnungsmarkt ein Riegel vorgeschoben werden. Während Eigentümer bei Wiedervermietungen bisher relativ frei die Preise anheben können, dürfen sie künftig maximal 10 Prozent mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete fordern.

Allerdings: Hat der Vormieter bereits mehr gezahlt, müssen sie den Mietpreis nicht senken. Wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist, zeigt der Mietspiegel. Außerdem wird die Mietpreisbremse nicht in allen Regionen gelten. In welchen Städten die Bremse greift, können die Länder festlegen.

Auch Neubauten und frisch modernisierte Wohnungen dürfen ohne Preisbeschränkung vermietet werden. Wenn der Eigentümer aufwendig saniert hat, kann er 11 Prozent der Kosten auf die Miete umlegen - auch für bestehende Mietverträge.

Bestellerprinzip für Makler

Mit dem neuen Gesetz haben die Parlamentarier auch das heftig diskutierte Bestellerprinzip für Makler abgesegnet. Ab Jahresmitte muss nun derjenige die Courtage zahlen, der den Makler beauftragt hat.