Gastwirt muss nicht für ausgebissene Zähne aufgrund von Knochen im Steak zahlen

Sicherheitserwartungen der Verbraucher sind durch die natürliche Beschaffenheit von Lebensmitteln begrenzt

Von Ingo Krüger
21. Mai 2015

Wer sich am Essen die Zähne ausbeißt, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 213 C 26442/14). Demnach zählt es zum allgemeinen Lebensrisiko, auf einen Knochen oder einen Kern zu beißen und dabei einen Zahn zu verlieren.

Nackensteak mit Hindernissen

Im aktuell entschiedenen Fall hatte ein 63 Jahre alter Mann in einer Gaststätte in der Nähe des oberbayerischen Schäftlarn ein Nackensteak vom Halsgrat bestellt. Beim Essen biss er aber nach eigenen Angaben auf ein Knochenstück. Dabei zerbrach eine Zahnbrücke, die komplett neu angefertigt, angepasst und eingesetzt werden musste.

Dadurch entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 2805,78 Euro. Den Betrag wollte sich der Mann von den beiden Wirtsleuten und deren Haftpflichtversicherung ersetzen lassen. Da diese sich jedoch weigerten zu zahlen, klagte der 63-Jährige.

Sicherheitsanforderungen für Verkäufer und Gastwirte

Der zuständige Amtsrichter wies die Forderung jetzt ab. Zwar müssten Verkäufer von Lebensmitteln sowie Gastwirte, die Lebensmittel zubereiten, prinzipiell erhöhte Sicherheitsanforderungen erfüllen, doch den Sicherheitserwartungen der Verbraucher seien durch die natürliche Beschaffenheit von Lebensmitteln Grenzen gesetzt.

Zudem sei im vorliegenden Fall den Gastwirten eine äußerst genaue Untersuchung auf Knochensplitter nicht zumutbar gewesen. Schließlich hätte auch der Gast den kleinen Splitter beim Schneiden nicht entdeckt, meinte der Richter.