Kein Anspruch auf Beihilfe - Beamtin muss Nahrungsergänzungsmittel selber zahlen

Von Dörte Rösler
9. Oktober 2013

Die Beihilfe für Beamte erstattet die Ausgaben im Krankheitsfall. Das gilt allerdings nicht für Mittel, die auf eigenen Wunsch eingenommen werden. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat darum die Klage einer Beamtin abgewiesen, die insgesamt 3.226,16 Euro für diverse Nahrungsergänzungsmittel erstattet haben wollte.

Trotz Reduzierung der Symptome keine Erstattung möglich

Nach Angaben der Frau litt sie unter einem Bündel an Erkrankungen, von Nervosität, Ängsten und Schlafstörungen bis hin zur Fibromyalgie. Durch die Einnahme der Präparate habe sie die Beschwerden deutlich reduzieren können. Auch das Blutbild habe sich nachweislich gebessert.

Die Richter zweifelten den Sinn der Nahrungsergänzungsmittel auch nicht an. In ihrer Klageabweisung verwiesen sie jedoch auf einschlägige Vorschriften, nach denen Arzneimittel nur erstattet werden, wenn sie zuvor von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnet wurden. Außerdem seien Nahrungsergänzungsmittel nicht beihilfefähig, da sie ebenso wie Diätprodukte oder Ballaststoffe lediglich Güter des täglichen Bedarfs ersetzen. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es nur für medizinisch notwendige Stoffe, etwa Sondennahrung, Eiweißhydrolysate oder spezielle Aminosäuremischungen.