Keine Unterlassungserklärung nach Beleidigung des ehemaligen Chefs

Ehemalige Arbeitnehmerin betitelte ihren Chef als Arschloch - dieser fordert Konsequenzen für das Verhalten

Von Ingo Krüger
2. Dezember 2014

Arbeitnehmer, die sich nach einer Entlassung beleidigend über ihren ehemaligen Chef äußern, sind nicht immer verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden (Az.: 3 Sa 153/14).

Chef verlangt strafbewehrte Unterlassungserklärung

Im vorliegenden Fall bezeichnete eine Mitarbeiterin, die die Probezeit nicht überstanden hatte, ihren ehemaligen Vorgesetzten in dessen Abwesenheit als "Arschloch". Sie hatte ein Gespräch mit ihrer Nachfolgerin geführt, das der Shop-Leiter mitbekommen hatte. Als ihr früherer Chef dies erfuhr, verlangte er von der Frau eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Richter lehnten Forderung ab

Die Richter lehnten diese Ansinnen jedoch ab, da keine Wiederholungsgefahr vorliege. Es habe sich um eine einmalige eskalierende Situation gehandelt. Die Arbeitnehmerin hatte vor Gericht erklärt, nie wieder das Unternehmen aufzusuchen. Sie habe zudem keinerlei Berührungspunkte mehr zur Firma.