Mit dem Fahrrad durch die dunkle Jahreszeit - wichtige Vorschriften zur Beleuchtung

Von Dörte Rösler
11. Oktober 2013

Der Winter naht und das Tageslicht nimmt ab. Wer viel mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss jetzt an eine funktionierende Beleuchtung denken. Zwar sind Dynamos keine Pflicht mehr, aber wie stattet man das Rad vorschriftsmäßig aus? Längst nicht alle Batterielampen sind erlaubt, und zusätzlich muss der Radler an Reflektoren installieren.

Nachlesen kann man die Regeln im Paragrafen 67 der StVZO. Danach muss ein Fahrrad über einen Scheinwerfer, eine Rückleuchte und elf Reflektoren verfügen. Seit August dürfen die Lampen dabei auch mit Akku oder Batterie betrieben werden. Allerdings: um den gesetzlichen Vorschriften zu genügen, muss die Spannung bei Batterieleuchten mindestens sechs Volt betragen. Das schaffen die wenigsten Modelle.

Da diese Regelung für Akku-Leuchten nicht gilt, lässt sich das Problem aber einfach umgehen. Wer die Batterien gegen wiederaufladbare Akkus austauscht, hat sein Rad vorschriftsmäßig beleuchtet. Bei der Fahrt ist lediglich wichtig, dass die Leuchten weder flackern noch wackeln. Blinklichter sind nur an Helm oder Kleidung erlaubt.

Bleibt die Frage nach den richtigen Reflektoren. Insgesamt elf Stück sollen montiert sein, an den Rädern und den Pedalen. Ausnahmen gelten lediglich für Reifen mit einem durchgehenden Reflektorstreifen. Auch Speichenreflektoren, die rings um das Rad laufen, können die Katzenaugen ersetzen.