Quadratmeterzahl nicht immer maßgeblich für die Höhe der Miete
Vermerk schließt Rückforderungen nach zu viel gezahlter Miete aufgrund einer falschen Flächenangabe aus
Die Größe einer Wohnung ist einer der Faktoren, die die Höhe der Miete bestimmen. Flächenabweichungen aufgrund einer falschen Quadratmeterzahl begründen einen Sachmangel der Wohnung und berechtigen den Mieter zur Mietminderung um mehr als zehn Prozent. Auch wenn der Vermieter im Mietvertrag die Quadratmeterzahl mit "circa" angegeben hat, muss die Größe stimmen. Ausnahmen sind jedoch möglich, wie jetzt das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Az.: 11 C 545/13) entschieden hat.
Raum oder Flächenangabe
Im aktuellen Fall sollte die Wohnung laut Mietvertrag "ca. 220 qm" groß sein, war es jedoch nicht. Die Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter enthielt jedoch zusätzlich den Vermerk, dass die Angabe der Fläche aufgrund möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes herangezogen werde. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache werde bestimmt durch die Angabe der vermieteten Räume.
So entschied das Gericht
Diese Regelung schließt nach Ansicht des Gerichts jegliche Rückforderung nach zu viel gezahlter Miete aufgrund einer falschen Flächenangabe aus. Demnach richte sich der Umfang der vermieteten Fläche nach den genannten Räumen und nicht nach der Quadratmeterzahl. Allerdings machten die Richter dem Vermieter die Auflage, die nächste Betriebskostenabrechnung nach der korrekten Flächenangabe anzufertigen.
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Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Quadratmeterzahl-nicht-immer-entscheidend-article15752126.html Abgerufen am 20. August 2015