Rückforderung und Widerruf einer Schenkung nur in Ausnahmefällen möglich

Auch bei Verträgen unter Familienmitgliedern sollte man auf eine schriftliche Niederlegung setzen

Von Ingo Krüger
30. März 2015

In bestimmten Fällen dürfen Schenkungen zurückverlangt werden. Doch der Gesetzgeber hat dem enge Grenzen gesetzt. Dazu zählt,

  • dass der Gönner verarmt,
  • sich der Beschenkte grob undankbar verhält oder
  • der Zweck der Schenkung nicht mehr existiert.

Allerdings muss der Schenker dafür Beweise vorlegen. Das hat jetzt das Landgericht Coburg entschieden (Az.: 11 O 204/14). Ferner dürfen auch Sozialhilfeträger Schenkungen zurückverlangen, sofern sie noch keine zehn Jahre zurückliegen.

Widerruf wegen groben Undanks

Im vorliegenden Fall hatte ein Vater seinen beiden Kindern insgesamt 14 Grundstücke mit einigen Teichen jeweils zur Hälfte übertragen. Schriftliche Vereinbarungen über Wohnrecht, Wart- und Pflegeleistungen gab es nicht. Der Kläger verwies jedoch auf mündliche Abmachungen über ein lebenslanges Wohnrecht und eine Verköstigung.

Der Sohn habe sich jedoch nicht an die Abrede gehalten und ihn zudem beleidigt und körperlich angegriffen. Daher habe er die Schenkungen wegen groben Undanks widerrufen. Der beklagte Sohn bestritt die Zusicherungen an den Vater und alle weiteren erhobenen Vorwürfe.

Wirksamkeit des Schenkungswiderrufs

Das Gericht erkannte keine Beweise für die vorgebrachten Beschuldigungen. Die Voraussetzungen für einen wirksamen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks seien nicht gegeben, teilten die Richter mit. Sie wiesen die Klage daher zurück.

Das Gericht unterstrich mit dem Urteil, dass die Voraussetzungen für die Anfechtung einer Schenkung uneingeschränkt bewiesen und erheblich sein müssen. Auch bei Verträgen unter Familienmitgliedern sollte man daher auf die vollständige schriftliche Niederlegung eventueller mündlicher Zusagen Wert legen.