Sommer auf dem Balkon - Mieter müssen sich an Regeln halten

Um die gute Nachbarschaft nicht zu gefährden, sollten Mieter Vorschriften und Regeln beachten

Von Dörte Rösler
5. Juni 2015

Die Sonne scheint, die Blumen blühen - auf dem Balkon fühlt sich jeder Sommertag wie Urlaub an. Aber dürfen Mieter auf ihrer Außenfläche auch Sonnenschirme aufstellen? Und wie steht es mit Tischen, Bänken und Blumenkästen? Die wichtigsten Regeln im Überblick.

Laut Gesetz gehört der Balkon zur Wohnung. Mieter dürfen ihn deshalb ebenso nutzen wie ihre anderen Räume. So sind Tische und Stühle ausdrücklich erlaubt, wenn ausreichend Platz vorhanden ist, dürfen auch Bänke und Sonnenschirme auf dem Balkon stehen. Wenn die Wände gegen Regen geschützt sind, darf der Mieter sogar Dübel für ein Regal in das Mauerwerk setzen.

Blumenpracht - aber sicher

So mancher Hobbygärtner verwandelt seinen Balkon in eine grüne Oase. Juristisch ist dagegen nichts einzuwenden - auch wenn eine Klausel im Mietvertrag das Abringen von Balkonkästen verbieten sollte.

An ein paar Regeln müssen Mieter sich aber halten. So müssen Kästen und Blumenampeln so angebracht sein, dass sie auch bei starkem Wind nicht vom Balkon fallen. Wird eine andere Person durch herabfallende Dinge verletzt, ist der Mieter schadenersatzpflichtig. Ebenso bei demolierten Gegenständen, etwa Fahrzeugen oder Gartenmöbeln von Nachbarn.

Vorsicht gilt außerdem beim Gießen. Wenn regelmäßig Wasser auf die darunterliegende Terrasse tropft, kann der Vermieter abmahnen. Wachsen de Pflanzen im Laufe der Saison über das Geländer hinaus, kann der Vermieter einen Rückschnitt fordern.

Gänzlich tabu: Rankgewächse wie Efeu, die in Mauerwerk oder Putz vordringen. Auch Clematis hinterlässt auf der Fassade Spuren und sollten deshalb nur mit Einwilligung des Vermieters gepflanzt werden. Tipp: Im Gartenhandel fragen, welche Rankpflanzen die Fassade schonen.

Rauchen und Lärm - in Maßen

Ein geselliger Abend auf dem Balkon ist erlaubt. Ab 22 Uhr gilt jedoch die Nachtruhe. Musik und Unterhaltungen sollten deshalb gedrosselt werden. Wenn der Mieter nebenan ein Schlafzimmerfenster geöffnet hat, können auch nächtliche Rauch-Orgien zu Unmut führen. Generell verbieten darf der Vermieter das Rauchen aber nicht.