Wann darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld streichen oder kürzen?

Weihnachtsgeld kann nicht ohne Weiteres gestrichen werden

Von Ingo Krüger
4. Dezember 2014

Ist das Weihnachtsgeld im Tarifvetrag festgeschrieben, haben alle Arbeitnehmer eines Betriebes Anspruch auf die Sonderzahlung. Teilzeitbeschäftigte dürfen von der Gratifikation nicht ausgeschlossen werden, sondern bekommen anteilig Weihnachtsgeld.

Extrazulagen, die über eine tarifliche Vereinbarung hinaus gehen, kann der Arbeitgeber jedoch kürzen. Allerdings nicht, wenn sie Teil einer Betriebsvereinbarung sind.

Anspruch auf die Extrazahlung

Kam es in einem Unternehmen jedoch über mehrere Jahre zur Auszahlung von Weihnachtsgeld, dann dürfen Arbeitgeber die Gratifikation nicht einfach streichen. So hat das Arbeitsgericht Bonn bereits vor einigen Jahren entschieden, dass Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf die Extrazahlung geltend machen können, wenn sie sie in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos erhalten haben (Az.: 5 Sa 604/19).

Dabei spielt der Begriff der betrieblichen Übung die entscheidende Rolle. Zahlt der Arbeitgeber regelmäßig bestimmte Leistungen kann dies Rechtsansprüche auf diese Leistungen begründen.

Ohne sachlichen Grund darf niemand von der Zahlung eines Weihnachtsgeldes ausgeschlossen werden. Unzufriedenheit über die Arbeitsleistung zählt nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt nicht dazu (Az.: 7 Ca 1743/99).