BGH begrenzt Höhe der Stornogebühren bei Pauschalreisen
Der Bundesgerichtshof hat nun in einigen Punkten die Rechte von Pauschalurlaubern gestärkt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Pauschalurlaubern gestärkt. Demnach dürfen Reiseveranstalter in der Regel höchstens 20 Prozent des Gesamtpreises als Anzahlung verlangen (Az.: X ZR 85/12 u.a.).
Regelungen für die Anzahlung
Ausnahmen sind nur dann erlaubt, wenn gute Gründe dafür vorliegen. Dazu zählen nach Angaben des BGH etwa, dass die Veranstalter selbst sofort nach der Buchung durch den Kunden einen Flug oder ein Hotel bezahlen müssen. Die maximale Höhe der Anzahlung ist von dieser Entscheidung nicht berührt.
Die Stornogebühren
Die gesamte Summe für eine Reise ist nach Ansicht des BGH erst 30 Tage vor Urlaubsantritt zu entrichten. Die Veranstalter müssen künftig genaue Gründe für die Höhe der Stornogebühren angeben. Einen maximalen Betrag nannten die Richter nicht.
AGB-Klauseln
Steht eine unwirksam gewordene Klausel in einem bereits abgeschlossenen Vertrag für eine anstehende Reise, ist diese unwirksam. Im Streitfall muss ein Gericht entscheiden, ob die im Einzelvertrag verwendete AGB-Klausel nach dem BGH-Urteil noch wirksam ist.
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Quelle
- http://www.spiegel.de/reise/aktuell/bgh-reiseveranstalter-duerfen-bis-zu-20-prozent-anzahlung-verlangen-a-1007536.html Abgerufen am 10. Dezember 2014