Jeder fünfte Beschäftigte hat ein Diensthandy - was ist damit erlaubt?

Von Dörte Rösler
22. Januar 2014

Jeder fünfte Beschäftigte bekommt von seinem Arbeitgeber ein Smartphone gestellt. Ablehnen kann man das Diensthandy nicht, und auch bei der Nutzung müssen Arbeitnehmer einige Regeln beachten. Was ist erlaubt - und wo sollte man aufpassen?

Anzahl der Diensthandys steigt unaufhörlich

Das Smartphone auf Firmenkosten ist längst kein Privileg der Führungsebene mehr. Besaßen vor zwei Jahren nur knapp 10 Prozent aller Arbeitnehmer ein Diensthandy, so hat sich die Zahl inzwischen verdoppelt. Viele Firmen haben daher Richtlinien zur Nutzung erstellt.

Privat telefonieren und surfen?

Die meisten Chefs erlauben mit dem Diensthandy auch private Gespräche. Dank Flatrate fallen dafür keine Extrakosten an - im Urlaub sollte das Datenroaming jedoch abgeschaltet sein, und auch App-Dienste müssen üblicherweise deaktiviert werden.

Bei privater Nutzung gilt Fernmeldegeheimnis

Wichtig: wenn die private Nutzung ausdrücklich bewilligt ist, gilt automatisch das Fernmeldegeheimnis. Der Chef darf dann weder Verbindungsnachweise einsehen, E-Mails lesen oder das Surfverhalten überwachen.

Arbeitsgeberrechte bei rein dienstlicher Nutzung

Untersagt der Arbeitgeber die private Nutzung, sollte diese auch strikt unterbleiben. Denn der Boss darf jederzeit auf sämtliche Handydaten zugreifen. Lediglich für die Ermittlung von Standortdaten bräuchte er vorher eine Zustimmung.

Erreichbarkeit und Rufbereitschaft

Ein häufiges Konfliktthema ist die Erreichbarkeit. In vielen Firmen wird stillschweigend erwartet, dass Mitarbeiter in bestimmten Positionen jederzeit erreichbar sind. Einen Rechtsanspruch darauf hat der Arbeitgeber allerdings nicht - es sei denn, beide Seiten haben eine schriftliche Vereinbarung. Bei Jobs ohne feste Präsenz- und Arbeitszeiten empfiehlt es sich, zumindest die Rufbereitschaft zeitlich genau festzulegen.