Beweislast beim Mieter

Bei einem Verstoß gegen die Einhaltung von angemessenen Betriebskosten trägt der Mieter die Beweislast

Von Marion Selzer
7. Oktober 2011

Wer bei seinem Vermieter einen Verstoß gegen die Einhaltung von angemessenen Betriebskosten vermutet und die Forderungen daher nicht leisten möchte, trägt die Beweislast.

Zwar müssen Vermieter bei der Ausstellung von Betriebskosten auf ein angemessenes Verhältnis von Kosten und Nutzen achten, vermuten Vermieter hierbei jedoch einen Verstoß, müssen sie dies selbst beweisen. So das Urteil vom Amtsgericht Köln.

Wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit

In angetragener Sache verweigerte ein Mieter die Zahlung von 250 Euro im Rahmen einer Betriebskostennachzahlung. Die Kosten für die Müllentsorgung würden gegen das Gebot der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit verstoßen, so der Beklagte. Durch das Aufstellen von gelben und blauen Tonnen, hätte der Vermieter die Kosten um ein Drittel verringern können.

Beweislast des Mieters

Da der Vermieter jedoch argumentierte, dass für das Aufstellen weiterer Mülltonnen auf dem Grundstück kein Platz vorhanden sei, hätte der Mieter für seinen Erfolg beim Gericht genau erklären müssen, wo die Tonnen hätten aufgestellt werden können. Da er diesem Gebot nicht nachgekommen ist, wollten die Richter seine Begründung nicht akzeptieren und entschieden den Fall zugunsten des Vermieters.