BGH lehnt völligen Haftungsausschluss bei Gebrauchtwagen ab

Urteil: Bestimmte Vertragsklauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung dar und sind damit unwirksam

Von Ingo Krüger
13. März 2015

Verkäufern von Gebrauchtwagen ist es nicht erlaubt, die Haftung für Mängel an einem Auto vollständig auszuschließen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe jetzt entschieden. Dies betrifft Vertragsklauseln für die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und grobes Verschulden (Az.: VIII ZR).

Behandelter Fall

Im vorliegenden Fall kam es zwischen Käufer und Verkäufer eines gebrauchten Mercedes ML 55 AMG zu einem Streit. Der Kläger hatte im Jahre 2007 das Auto mit einer Kilometerleistung von 59.000 Kilometern für 33.000 Euro gekauft. In dem Vertrag hatte man sich auf einen "Ausschluss jeglicher Gewährleistung" geeinigt.

Doch bereits am folgenden Tag hatte der Käufer ein fehlerhaftes Motorengeräusch festgestellt und wollte den Vertrag wegen eines Mangels annullieren.

Ein Sachverständiger hatte herausgefunden, dass der Schaden nur durch den Einbau eines Austauschmotors beseitigt werden könne. Es drohte ein Totalausfall des Aggregats.

Vorinstanzen hatten jedoch aufgrund des Haftungsausschlusses die Klage abgewiesen.

Urteil der BGH-Richter

Die BGH-Richter entschieden jetzt jedoch für den Käufer. Demnach seien entsprechende Klauseln eine unangemessene Benachteiligung und damit unwirksam. Der Ausschluss von Körper- und Gesundheitsschäden sowie eines groben Verschuldens sei nicht zulässig, so die Richter.

Das Oberlandesgericht Jena muss sich nun erneut mit dem Fall befassen.