Umkleiden, Aufräumen, Zigarettenpause - was gehört zur bezahlten Arbeitszeit?
So verhält es sich mit den Verrichtungen, die Mitarbeiter vor und nach dem eigentlichen Dienst erledigen
Tätigkeiten während der offiziellen Arbeitszeit muss der Arbeitgeber bezahlen. Aber was ist mit dem vielen Verrichtungen, die Mitarbeiter vor und nach dem eigentlichen Dienst erledigen. Was darf die Firma verlangen - und wofür gibt es extra Geld?
Duschen und Umziehen
In vielen Betrieben ist Berufskleidung Pflicht. Der Arbeitgeber darf aber nicht erwarten, dass die Angestellten sich schon in ihrer Freizeit umziehen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat zu dieser Frage im Sommer 2015 ein eindeutiges Urteil gefällt: Das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung muss auf die Arbeitszeit angerechnet und somit bezahlt werden. Eine Vergütung für den Zeitaufwand beim Duschen ist nach gängiger Rechtsprechung aber nicht erforderlich.
Zigarettenpause
Arbeitnehmer haben in Deutschland bei einem sechs- bis neunstündigen Arbeitstag ein Anrecht auf mindestens 30 Minuten Pause. Ob sie die Ruhezeit zum
- Rauchen,
- Essen oder
- Spaziergehen
nutzen, bleibt ihnen selbst überlassen. Anspruch auf Bezahlung gibt es für die beliebte Raucherpause aber nicht. Sie ist Freizeit.
Aufräumen und Nacharbeiten
Ob Gastronomie, Supermarkt oder Büro - wenn die Öffnungszeiten enden, ist die Arbeit noch lange nicht vorbei. Im Einzelhandel kann der Arbeitgeber etwa verlangen, dass die Mitarbeiter noch Kunden betreuen und die Kasse abschließen, wenn der Laden offiziell bereits geschlossen ist.
Entsprechendes muss allerdings im Vertrag geregelt sein. Entlohnung gibt es nur, wenn die Nacharbeit überhand nimmt. Als Richtschur gilt: bei einer Vollzeitstelle ist eine Stunde Mehrarbeit pro Woche noch akzeptabel.
Ähnlich verhält es sich mit dem Aufräumen in Café und Restaurant. Stellt der Arbeitnehmer schnell noch die Stühle hoch, gilt das zwar offiziell als Arbeitszeit, eine Vergütung ist aber nicht üblich. Wer täglich 15 Minuten die Kaffeemaschine reinigen muss, kann für diese Arbeit aber eine Bezahlung verlangen.
Abendliche Meetings und Dienstreisen
Berufliche Verpflichtungen bleiben auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten dies: berufliche Verpflichtungen. Bei Dienstreisen ist die Bezahlung deshalb obligatorisch. Da die Stunden aufwendig abzurechnen sind, sehen viele Verträge allerdings eine Pauschale vor.
Mehrarbeit, etwa bei abendlichen Meetings wird in aller Regel nicht bezahlt. Wer regelmäßig nach Feierabend in der Firma bleiben muss, sollte jedoch über einen Freizeitausgleich verhandeln.
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Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Das-muss-der-Arbeitgeber-bezahlen-article15647531.html Abgerufen am 6. August 2015