Urlaubsanspruch - Chef ist in der Pflicht

Von Dörte Rösler
8. August 2014

Arbeitgeber müssen die Urlaubsansprüche ihrer Mitarbeiter von sich aus erfüllen. Versäumt ein Beschäftigter, seinen Urlaubsantrag rechtzeitig einzureichen, verfallen damit nicht automatisch seine Rechte.

Laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg muss der Chef sogar Schadenersatz zahlen, wenn der Beschäftigte seinen Urlaub gar nicht beantragt hat. Die Landesrichter stellen sich damit gegen eine ältere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

Schadensersatzanspruch auch ohne Urlaubsantrag

Diese sah Schadenersatzansprüche nur vor, wenn der Chef den Urlaub trotz Antrag nicht im laufenden Kalenderjahr gewährt. Demgegenüber argumentiert das Landesarbeitsgericht, dass der Arbeitgeber in der Pflicht sei, Urlaubsansprüche auch ohne Antrag zu erfüllen.

Allerdings: im konkreten Fall ging es um einen Mann, dessen Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet war. Ob der Chef auch bei andauernden Arbeitsverhältnissen zahlen muss, ist dadurch nicht geklärt. Eine umfassende Entscheidung könnte die Revision beim Bundesarbeitsgericht bringen.