Arbeiten in der Mietwohnung: In jedem Fall muss der Vermieter gefragt werden

Das Melden einer gewerblichen Nutzung ist nicht nur gesetzlich verpflichtend, sondern kann auch produktiv sein

Von Cornelia Scherpe
7. Juli 2016

Wer zur Miete wohnt, bekommt von seinem Vermieter das Recht, die Räumlichkeiten im Rahmen des Mietvertrags zu nutzen. Handelt es sich nicht um eine Gewerbefläche, darf die Wohnung zunächst auch nur für das private Leben genutzt werden, solange im Mietvertrag nichts von gewerblicher Nutzung steht.

müssen die geschäftliche Nutzung dem Vermieter ankündigen und genehmigen lassen. Wer das nicht macht, kann eine Abmahnung riskieren.

Pflicht zur Nachfrage

Trotz der Pflicht zur Nachfrage gibt es eine gute Nachricht für Homeoffice-Angestellte, Freiberufler und Gewerbeinhaber, die für ihre Arbeit weder den Wohncharakter der Räume ändern, noch die Nachbarn durch Geräusche oder Gerüche belästigen.

Sind beide Faktoren gegeben, darf der Vermieter die geschäftliche Nutzung gar nicht verbieten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Dennoch muss die Nutzung gemeldet werden und zwar spätestens, wenn die Geschäftsadresse genutzt, oder beim Gewerbeamt die Betriebsstätte eingetragen wird.

Gründe für die Abmahnung und/oder Kündigung

  1. Untersagen kann der Vermieter die Nutzung, wenn bauliche Maßnahmen für die berufliche Nutzung notwendig wären. Das verändert die Grundstruktur der ihm gehörenden Wohnung.

  2. Laute Geräuschpegel etwa durch Gesangs- und Musiklehrer, die in der Mietwohnung arbeiten möchten, muss er ebenfalls nicht hinnehmen. Auch der Fall Tagesmutter kann bereits mit dieser Begründung eine Ablehnung nach sich ziehen.

  3. Geruch durch Tiere und Maschinen sind ebenfalls ein Grund der Ablehnung.

  4. Ein vierter Punkt ist der Faktor Publikumsverkehr. Werden die Räume beispielsweise durch Makler, Friseure, Kosmetiker, Raumplaner, Reisevermittler und alle Berufe mit ständigen Kundenkontakt genutzt, kann das den Vermieter stören, da das Wohnbild der Anlage verändert wird.

Viele Vermieter lassen in Grenzfällen durchaus mit sich reden, weshalb das freundliche Anfragen nicht nur gesetzlich verpflichtend ist, sondern auch produktiv sein kann. Beispielsweise kann eine teilgewerbliche Nutzung vereinbart werden und die Regeln dafür neu in den Mietvertrag aufgenommen werden.